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„Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden“ im GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2018 das „Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)“ angenommen. Siehe Parlamentsdokumentation. und hib-Meldung zur Ausschussbilligung.

Durch die Medien ging die Einführung der Parität. Für die Schuldnerberatung interessant dürften allerdings noch weitere Regelungen sein. Viele kennen aus der Beratungspraxis, dass Personen mit Beitragsschulden konfrontiert sind, die viel zu hoch, da fiktiv angesetzt sind.

Dem soll das „Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden“ entgegenwirken:

„Der überproportionale Anstieg der Beitragsrückstände bei den Krankenkassen (bei freiwillig Versicherten im Dezember 2017 insgesamt 6,3 Milliarden Euro; monatlich etwa 120 Millionen Euro mehr) in den letzten Jahren ist weitgehend auf das Zusammenwirken der obligatorischen Anschlussversicherung und der Einstufung zum Höchstbeitrag als Rechtsfolge der Nichtmitwirkung der betroffenen Person bei der Feststellung ihrer tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen durch Vorlage von Einkommensnachweisen zurückzuführen.

Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Begründung einer freiwilligen Versicherung über die obligatorische Anschlussversicherung auf Fälle geklärten Aufenthalts zu beschränken, einen Beendigungstatbestand für freiwillige Mitgliedschaften zu schaffen, wenn Mitglieder unauffindbar sind, sowie flexiblere Anpassungsmöglichkeiten für die Einstufung zum
Höchstbeitrag wegen Nichtmitwirkung bei der Beitragsfestsetzung zu ermöglichen. Zur Reduzierung bereits bestehender Beitragsschulden sollen die Krankenkassen ihre Mitgliederbestände um „ungeklärte passive“ Mitgliedschaften und damit verbundene Beitragsschulden bereinigen.“ (BT-Drucksache 19/4454, S. 20)

„Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es dem freiwilligen Mitglied durch Nachweis geringerer Einnahmen die Festsetzung zum Höchstbeitrag für vergangene Zeiträume zu ändern. …Durch die Neuregelung erhält das Mitglied nunmehr die gesetzlich vorgesehene Option, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zwangsfestsetzung von Höchstbeiträgen geringere Einnahmen nachzuweisen und eine rückwirkende Reduzierung der Beitragslast für diese nachgewiesenen Zeiträume zu erreichen. Damit soll vermieden werden, dass nur aufgrund eines zu engen Zeitfensters für die Nachreichung von Nachweisen „fiktive“ und häufig nicht realisierbare Beitragsschulden entstehen oder weiter aufgebaut werden. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 SGB IV auf die rückständigen Beiträge wird in diesen Fällen nach Satz 5 nur hinsichtlich der korrigierten Beitragsforderung erhoben. …

Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 4 sieht darüber hinaus eine rückwirkende Korrektur der Beitragsfestsetzung auf den Höchstbeitrag in den Fällen vor, in denen das Mitglied zwar nach wie vor nicht den Nachweis geringerer Einnahmen erbringt, jedoch aufgrund hinreichender Anhaltspunkte klar ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils einschlägige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Entsprechende Anhaltspunkte dafür können z. B. das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder der Sozialhilfe nach SGB XII sein. Auch die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung der bestehenden Beitragsforderung festgestellte Vermögenslosigkeit des Mitglieds kann ein entsprechendes Indiz sein.“ (ebd., S 27)

In der Gesetzessprache:

Dem § 240 Absatz 1 SGB V werden die folgenden Sätze angefügt:
„Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.“ (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2018/0522-18.pdf, Seite 4)

Kritisch zu weiteren Regelungen Claudius Voigt, GGUA Flüchtlingshilfe e.V.:

Vor allem für wohnungslose Unionsbürger*innen droht Verlust der Krankenversicherung

siehe https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Claudius_Voigt_v._07.07.2018.pdf