„Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Anm.: vgl. dazu die BaFin) werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten.“
Quelle und mehr: BMJV