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BGH zum Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Aus der gestrigen Pressemitteilung zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25:

„In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. (…)

Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). (…)

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen.

Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten.

Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.“

Siehe auch https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/luebeck_herzogtum-lauenburg_ostholstein/bgh-keine-erstattung-fuer-schufa-auskunft-von-135-euro,schufa-170.html