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OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 2 U 615/15 einige AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam erklärt und zwar betreffend Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung, Mahngebühren und einer Sperrgebühr. Eine sehr lesenswerte Entscheidung.

„Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten. (…)

Zutreffend hat das Landgericht jedenfalls aber in der Sache angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziffer 3.11 Satz 2 hat, soweit in der Preisliste Versendungskosten pro Mahnung von 2,50 € ausgewiesen sind, da die von der Beklagten berechnete Schadensersatzpauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB. (…)

Die von der Beklagten verwendete Klausel über die Erhebung einer Sperrgebühr von 2,50 € für den durch den Verzug des Kunden veranlassten Verwaltungsaufwand im Falle einer Sperre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass die durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre im ausschließlichen Interesse der Beklagten liegt und diese daher für diese Maßnahme keine gesonderte Zahlung verlangen kann. (…)

Denn die in Ziffer 3.11 Satz 1 ihrer AGB i.V.m. der Preisliste vorgesehenen Mahngebühr (Anm.: Mahngebühr je Mahnung 5 Euro) war, wie das Landgericht zu Recht ausgesprochen hat, als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB anzusehen, da die Höhe der Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden bei der Beklagten übersteigt. Insoweit fehlt, wie oben bereits dargelegt, ausreichend substantiierter Vortrag der Beklagten zur Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens. Mahnkostenpauschalen in dieser Größenordnung sind bereits von anderen Gerichten als unwirksam angesehen worden (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 29 U 634/11, zitiert nach juris Rdnr. 24; LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 6 O 281/12, zitiert nach juris: Rdnr. 41; LG Dortmund, Urteil vom 7. April 2015, zitiert nach juris: Rdnr. 36). (…)“