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Kai Henning: „Die zehn wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2016“

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: Die in diesen 10 wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2016 behandelten aktuellen Rechtsfragen sollte meiner Einschätzung nach jeder Insolvenzverwalter, jeder Treuhänder und jeder Schuldnerberater kennen und in seiner täglichen Arbeit berücksichtigen.

  1. BGH Urt. 10.9.15 -IX ZR 304/13
    Die rechtsmissbräuchliche Verlegung des schuldnerischen Wohnsitzes ins Ausland ist kein Verstoß gegen den Ordre Public.
  2. AG Göttingen Beschl. vom 14.10.2015 -74 IN 181/15
    In den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren ergeben sich Sperrfristen allein aus § 287a Abs. 2 InsO. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 287a Abs. 1 InsO ist auf aktuelle Versagungsgründe nicht abzustellen. Aktuelle Versagungsgründen können aber auch in den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren bei der Entscheidung über den Stundungsantrag zu berücksichtigen sein. Aus der Verbüßung einer Haftstrafe folgt nicht zwangsläufig die Verletzung der Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stehen einer Stundung der Verfahrenskosten nicht entgegen.
  3. BGH Beschl. vom 19.11.15 -IX ZB 59/14
    Der Schuldner hat für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn dieser die Wohnung nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigibt. Die Pflicht zur Zahlung dieser Nutzungsentschädigung ist aber keine Mitwirkungspflicht i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
  4. AG Göttingen Beschl. vom 30.12.15 -74 IN 175/14
    Zustellungen haben im Insolvenzverfahren an einen bestellten Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zu erfolgen. Eine Zustellung allein an den Schuldner ist unwirksam. Dies gilt auch für die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO über eine angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
  5. BGH Beschl. vom 3.3.16 -IX ZB 33/14
    Ein Unterhaltsanspruch hat einen anderen Streitgegenstand als ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Beide Ansprüche können daher gesondert verjähren. Ist lediglich der Unterhaltsanspruch tituliert, kann die Feststellung, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden. Streiten Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner über die Frage, ob die Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt wurde und damit eine ausgenommene Forderung i.S.d. § 302 InsO vorliegt, hat der Schuldner seine mangelnde Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen, wenn für die betroffenen Zeiten bereits ein Unterhaltstitel vorliegt.
  6. BGH Urt. vom 7.4.2016 -IX ZR 145/15
    Forderungen aus Krankenversicherungsverträgen sind Insolvenzforderungen, wenn Sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Zahlungen, die der Schuldner im Krankenversicherungsverhältnis pünktlich im Rahmen eines Bargeschäfts oder von seinem Pfändungsschutzkonto oder aus einem Geldbetrag zahlt, der unpfändbar gem. § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO ist, sind nicht anfechtbar.
  7. LG Berlin Beschl. 21.4.16 -19 T 27/16
    Gibt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter des Schuldners die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab, gibt er damit auch eine vom Schuldner gestellte Mietkaution aus der Insolvenzmasse frei.
  8. LG Düsseldorf Beschl. vom 20.6.16 -25 T 334/16
    Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig.
  9. BGH Beschl. vom 29.6.16 -VII ZB 4/15
    Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar gem. § 850a Nr. 3 ZPO.
  10. [wohl:] LSG Hessen, 03.08.2016 – L 5 R 123/15
    Eine unter der Pfändungsfreigrenze liegende Erwerbsminderungsrente ist nicht insolvenzbefangen und kann nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden, ohne dass die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen.

Vielen Dank an Kai Henning für seinen wertvollen Newsletter!

Im Dezember-Newsletter nennt Kai Henning auch: BGH Beschl. vom 22. September 2016, IX ZB 29/16: Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung in dem Fall, dass kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, setzt voraus, dass der Schuldner tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.

siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2016/bgh-sofortige-restschuldbefreiung-nur-bei-tatsaechlicher-berichtigung-der-verfahrenskosten/#henning