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„Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens neue Verbindlichkeiten begründet hat.“

RA Kai Henning merkt in seinem aktuellen Newsletter zum Beschluss des BGH vom 4.5.2017, IX ZB 92/16 (dazu unsere Meldung vom 16.6.2017) an:

„Der 9. Senat des BGH stellt hier zunächst unmissverständlich und überzeugend fest, dass es eine Trennung von zulässigem Restschuldbefreiungsantrag und einer Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren nicht geben kann. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig und ist die Restschuldbefreiung für den Schuldner auch erreichbar, sind die Verfahrenskosten zwingend zu stunden. AG Montabaur (Beschl. v. 8. 7. 2016 – 14 IK 88/16) und AG Aachen (Beschl. vom 4.7.16 -91 IK 78/16-) haben dies -neben dem LG Stralsund im vorliegenden Verfahren- anders gesehen und den Schuldner über die Nichtbewilligung der Stundung von einem neuen Verfahren ausgeschlossen. Das AG Montabaur hatte sogar eine zeitlich unbefristete Stundungs-Sperre angenommen, während das AG Aachen eine 3-Jahressperrfrist für angemessen hielt.

Der BGH geht in seiner Entscheidungsbegründung auch intensiv auf die Rechtsfrage ein, welche Sperrfristen für erneute Anträge auf Restschuldbefreiung ab dem 1.7.2014 noch gelten. Auch wenn die Feststellungen des BGH hierzu nicht abschließend sind, deuten die Ausführungen zu einer möglichen analogen Anwendung des § 287 Abs. 2 InsO doch stark darauf hin, dass neben den Sperrfristen des § 287a Abs. 2 InsO ab dem 1.7.2014 keine weiteren Sperrfristen greifen.

Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens neue Verbindlichkeiten begründet hat. Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung führt wegen des mit ihr verbundenen Wegfalls der Verfahrenskostenstundung in den allermeisten Verfahren zur Beendigung des Insolvenzverfahrens und damit zur Möglichkeit, mit alten und neuen Verbindlichkeiten eines neues Verfahren zur Restschuldbefreiung zu beginnen. Der BGH hat bereits geklärt, dass die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht zulässig ist, wenn schon die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt wurde (BGH Beschl. vom 22.9.16 -IX ZB 50/15-). Dies ist nachvollziehbar, da der Schuldner einer möglichen  Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung nicht einfach durch Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung entkommen soll. Bei der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung wegen neu entstandener Verbindlichkeiten liegt aber nicht zwangsläufig ein Fehlverhalten des Schuldners vor. Bspw. kann der mit einer gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Selbstständigkeit am Markt tätige Schuldner durch Forderungsausfälle in eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Der BGH hat bislang ausdrücklich offen gelassen, wie er diesen Fall in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren beurteilen wird (siehe Beschl. vom 20.3.14 -IX ZB 17/13-). Die Hinweise auf den ausdrückliche Willen des Gesetzgebers in der vorliegenden Entscheidung, mit § 287a Abs. 2 InsO eine abschließende Regelung zu den geltenden Sperrfristen zu schaffen, lassen allerdings vermuten, dass der BGH anders als vereinzelte Insolvenzgerichte (AG Dortmund Beschl. 18.4.2016 -255 IN 24/15- und AG Fürth Beschl. 13.1.2016 -IN 581/15- ) zumindest dann keine Sperrfrist annehmen wird, wenn der Schuldner nicht unredlich gehandelt hat. Ein unredliches Verhalten könnte allein aus  § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO folgen, wenn die neu begründeten Verbindlichkeiten unangemessen waren.