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LG Braunschweig bejaht „faktische Unterhaltspflicht“ bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens

Update 10.8.2011: die Entscheidung wurde vom BGH mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – aufgehoben.


RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig, Beschl. vom 13.12.16, AZ: 6 T 691/16 hin.

Daraus: „[Die] gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, [sind] bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Wenn Sozialleistungen – wie im vorliegenden Fall mit Bescheid des Jobcenters vom 15.09.2016 unter Hinweis auf das Einkommen des Partners – versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre“

Anmerkung RA Kai Henning:

Die zutreffende Entscheidung verdeutlicht nach den zitierten Entsch. des OLG Frankfurt und des LG Essen [gemeint: OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Juli 2008 – 24 U 146/07; LG Essen, Beschluss vom 04. September 2014 – 7 T 285/14] erneut den hier bestehenden dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denn auch wenn der Treuhänder -wohl unbedacht- keine besondere Härte darin sieht, dass der Schuldner nach sozialrechtlichen Kriterien für seine Mitbewohner zwar zahlen muss, aber pfändungsrechtlich als Alleinstehender behandelt wird, liegt de facto eine von unserem heutigen, modernen Zwangsvollstreckungsrecht längst überwunden geglaubte Kahlpfändung vor. Die Mitglieder einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft müssen daher pfändungsrechtlich endlich als in vollem Umfang unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Dies ist nach den immer wieder erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich nur mit einer gesetzlichen Regelung zu erreichen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2020