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Zur Pfändbarkeit von SGB II – Leistungen

Die A-Info Nr. 174 – November 2015 der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) ist online. Wie immer lesenswert!

Zur Vermeidung von Mißverständnissen allerdings: Zu den geplanten SGB II-Änderungen heißt es dort „SGB-II-Leistungen sollen generell nicht gepfändet werden können, also auch dann, wenn kein „P-Konto“ zum Pfändungsschutz eingerichtet wurde.“ Was steckt dahinter?

Der geplante § 42 Absatz 4 des Ref-Entwurf 10/2015 (pdf) lautet:

(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Zur Begründung:

„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind bisher gemäß § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 850c ff ZPO, pfändbar.

Mit der Änderung wird die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe (§ 17 Absatz 1 SGB XII) entsprechend auf das SGB II übertragen.

Wie die Sozialhilfe dienen die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II – insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben. Auch verwaltungsökonomische Gründe sprechen dafür, die SGB II-Leistungen als grundsätzlich unpfändbar auszugestalten. Für die Träger der Grundsicherung entfällt der Aufwand zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach den §§ 850c ff ZPO. Dieser entsteht, auch wenn sich in aller Regel keine pfändbaren Beträge errechnen. Daher ist es sachgerecht, die Leistungen von vornherein als unpfändbar auszugestalten. Zusätzlich wird entsprechend der Regelung in § 17 Absatz 1 SGB XII der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als nicht übertragbar oder verpfändbar ausgestaltet.“

Wichtig dabei aber:

Sobald die SGB-Leistung auf dem Girokonto des Empfängers gutgeschrieben ist, wird daraus ein „neutraler“ Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Dann ist aber u.E. durchaus ein „P-Konto“ erforderlich! (Dann kann es auch Sonderregelungen geben; vgl. etwa § 850k Absatz 6 ZPO)