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Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Anwaltsberufsrechts auf Insolvenzverwalter nicht zur Entscheidung angenommen

Zur Verfassungsbeschwerde eines auch als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters, mit der er sich gegen einen sogenannten belehrenden Hinweis durch eine Rechtsanwaltskammer wendet [dazu unsere Meldung vom 28.8.2015]: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2015, 1 BvR 2400/15:

„Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. (…) Es ging nicht darum, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen, sondern darzulegen, dass der auch als Rechtsanwalt auftretende Insolvenzverwalter im konkret zu entscheidenden Fall an § 12 Abs. 1 BORA gebunden ist. Hierauf geht der Beschwerdeführer mit verfassungsrechtlichen Argumenten nicht ein. Insbesondere berücksichtigt er bei der Auseinandersetzung mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht, dass die Gerichte über die Beachtung der anwaltlichen Berufspflichten durch den Insolvenzverwalter nur unter den Umständen in dem vorliegenden Einzelfall zu entscheiden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.“