Jetzt anmelden: Online-Seminar “Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz” am 20.6.2024 mit mit Gabriele Janlewing
Kategorien
Uncategorized

Mobilfunkunternehmen dürfen bei strittiger Forderung nicht an den Drittanbieter verweisen

Reklamieren Verbraucher zweifelhafte Forderungen Dritter auf ihrer Mobilfunkrechnung, verweisen Mobilfunkfirmen oft zur Klärung an den Drittanbieter, fordern aber gleichzeitig die Bezahlung der Beträge. Dabei handelt es sich etwa um Abonnements von Info- und Unter­haltungs­diensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste. Nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hat das Landgericht Potsdam E-Plus nun untersagt, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssen (Urteil vom 26. November 2015, Az. 2 O 340/14, nicht rechtskräftig).

Tenor der Entscheidung: „Die Beklagte [hier: E-Plus Service GmbH & Co. KG] wird verurteilt, es (…) zu unterlassen, im Rahmen der Abwicklung von Mobilfunkverträgen mit Verbrauchern auf deren gegen die Abrechnung von Leistungen Dritter gerichteten Einwand (…) zu behaupten, sie müssten sich für eine Gutschrift an den entsprechenden Drittanbieter wenden, (…)“

Quellen: