Seit der InsO-Reform 2013 (Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, 15.07.2013, Bundesgesetzblatt Teil I 2013, S. 2379) dürfen nach § 305 InsO anerkannte Stellen den Schuldner vor dem Insolvenzgericht für das gesamte Verfahren vertreten; § 305 Absatz 4 InsO (Streichung von „im Verfahren nach diesem Abschnitt“).
Dazu gibt es folgendes Material:
- Karla Darlatt, Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz: „Die Vertretung des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren aus sozialpädagogischer Sicht” (BAG-SB Informationen 2014, 22)
- Referenten für Schuldnerberatung der Diakonischen Werke Württemberg und Baden: „Diakonischen Werke Württemberg und Baden empfehlen ausdrücklich keine Übernahme von Vertretungen im gerichtlichen Verfahren durch die SB“ (eingestellt unter Infodienst Schuldnerberatung am 21.4.2014)
- Bernd Krüger, Referent Schuldnerberatung, Diakonisches Werk Württemberg: „Positionspapier“ (13.5.2014)
- AG SBV: „Information für die Praxis“ (25.9.2014)
- Diakonie Deutschland: „Wahrnehmung der Befugnisse zur Vertretung von Schuldnern im Insolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 Satz 1 n.F.“ (13.5.2014)
Für Hinweise auf weiteres Material sind wir dankbar: Impressum