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Material zur Vertretungsbefugnis der nach § 305 InsO anerkannten Stellen vor dem Insolvenzgericht

Seit der InsO-Reform 2013 (Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, 15.07.2013, Bundesgesetzblatt Teil I 2013, S. 2379) dürfen nach § 305 InsO anerkannte Stellen den Schuldner vor dem Insolvenzgericht für das gesamte Verfahren vertreten; § 305 Absatz 4 InsO (Streichung von „im Verfahren nach diesem Abschnitt“).

Dazu gibt es folgendes Material:

Für Hinweise auf weiteres Material sind wir dankbar: Impressum