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LG Dessau-Roßlau verneint vorzeitige Löschung aus Schuldnerverzeichnis auf Grund Vereinbarung von Ratenzahlungen

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 25.08.2014, Aktenzeichen: 1 T 152/14, Leitsatz: Die Vereinbarung von Ratenzahlungen reichen für eine vorzeitige Löschung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 e Abs.3 Ziff. 1 ZPO auch im Falle des Einverständnisses des Gläubigers nicht aus.

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neue Insolvenzzahlen

Das Statistische Bundesamt hat heute die neuen Insolvenzzahlen veröffentlicht. Anmerkung zu den Zahlen.2015-08-12_103556

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Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat eine Kleine Anfrage (18/5662) zur Statistischen Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit gestellt. Darin fragt sie unter anderem nach der neu gemessenen Dauer der Arbeitslosigkeit nach dem Ende einer Qualifizierungsmaßnahme, auch wenn der Betreffende weder vor noch nach der Maßnahme eine Beschäftigung hatte. Ferner wollen die Abgeordneten wissen, wie die Bundesregierung die sogenannte 58er-Regelung begründet, nach der Arbeitssuchende ab 58 Jahren nicht mehr als arbeitslos gelten, wenn sie länger als ein Jahr Arbeitslosengeld-II beziehen, ohne dass ihnen eine Beschäftigung angeboten wurde. – Quelle: Bundestagsmeldung HIB

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Bundesregierung zu einer bundesweiten Wohnungs- und Obdachlosenstatistik

Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der GRÜNEN (Meldung: Grüne fordern Obdachlosenstatistik) liegt nun vor: siehe Bundestagsdrucksache 18/5654.

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„Zahlungskontengesetz“ mit Recht auf Basiskonto für Alle soll schon Anfang 2016 kommen

Vor fast einem Jahr wurde die sog. Zahlungskontenrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Darin regelt Artikel 16 das „Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“, das sog. Basiskonto. Die Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht soll nun Medienberichten zufolge schon zu Anfang 2016 erfolgen. Der vzbv hat dazu eine Pressemitteilung verfasst: vzbv begrüßt Gesetzentwurf als wichtigen Schritt für Verbraucher ohne Konto

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„Schuldnerverzeichnisführungsverordnung“ ändert sich zum 01. Oktober

Im Bundesgesetzblatt wurde nun die geringfügige Änderung der „Schuldnerverzeichnisführungsverordnung“ veröffentlicht (BGBl. I Nr. 32, 2015, S. 1412). Siehe dazu die Bundesratsdrucksache 240/15.

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BGH zur Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf Insolvenzverwalter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 die Entscheidung des Bayerische Anwaltsgerichtshof vom 17.2.2014 (siehe unsere Meldung vom 4.9.2014) bestätigt.

Leitsatz des Gerichts: Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht. – § 12 BORA

In der BGH-Entscheidungen werden auch grundsätzliche Betrachtungen zum Beruf der Insolvenzverwaltung angestellt.

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BGH zur Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf debitorisches Gläubigerkonto

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZR 207/13 – Leitsartz des Gerichts:
Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als – mittelbare – unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.  – § 134 Abs. 1 InsO

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Deutscher Verein: „Verwaltungsaufwand beim Bildungs- und Teilhabepaket immer noch zu hoch“

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat seine Dritten Empfehlungen zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe veröffentlicht. Siehe die entsprechende PM sowie die Empfehlungen selbst als PDF.

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BGH zu den Drittauskünften nach § 802l ZPO

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – I ZB 77/14  – Leitsätze des Gerichts:

  1. Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.
  2. Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat.
  3. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.