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Zur Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf Insolvenzverwalter

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf Insolvenzverwalter befasst. Zum Urteil vom 17. 2. 2014 (BayAGH III – 4 – 5/13; nicht rechtskräftig)  gibt es einen Leitsatz der ZIP-Redaktion. Der Urteilstext ist in Auszügen frei zu finden in den BRAK-Mitteilungen (Heft 3/2014, S. 152; pdf; mit weiteren Leitsätzen der Redaktion).

In der Sache ging es um § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA): Umgehung des Gegenanwalts, der da lautet:

  1. Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
  2. Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.“

Ergänzung 10.8.2015: der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 die Entscheidung bestätigt.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2015