Kategorien
Uncategorized

EU-Richtlinie zum Basiskonto / Konto für Jedermann/frau heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Die EU-Richtlinie zum Basiskonto / Konto für Jedermann/frau (siehe unsere letzte Meldung vom 15.8.2014) wurde heute im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer L 257/214 veröffentlicht (deutschsprachige Fassung). Es handelt sich um die „Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“. Daraus:

„KAPITEL IV: ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTEN

Artikel 15: Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, wenn diese Verbraucher ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union beantragen, nicht von Kreditinstituten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta genannten Gründen diskriminiert werden. Die Bedingungen für das Unterhalten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dürfen keinesfalls diskriminierend sein.

Artikel 16: Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von allen oder einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten angeboten werden, damit alle Verbraucher garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Kreditinstituten angeboten werden, die Zahlungskonten ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen. (…)“

Anmerkung: Einen guten Überblick dazu gibt ein pdf-Dokument der Bank für Sozialwirtschaft.