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OLG Hamm zur Insolvenzanfechtung: ernsthafter, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2014, Aktenzeichen: I-12 U 91/13. Aus den Gründen: „Mit Recht hat das Landgericht jedoch die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hier als widerlegt angesehen, weil die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternahm.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gesichtspunkt der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit seine Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt infolgedessen in den Hintergrund.

Voraussetzung ist zwar, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2013 – IX ZR 52/10 = NZI 2013, 500 f. Tz. 11; Urt. v. 08.12.2011 – IX ZR 156/09 = NZI 2012, 142 f. Tz. 11).

(…) Auch ein objektiv nicht hinreichend fachgerecht vorbereiteter Sanierungsversuch kann die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1997 – IX ZR 47/97 = NJW 1998, 1561, 1564). Soweit es um die Kenntnis des Anfechtungsgegners geht, genügt zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs zudem die Darlegung konkreter Umstände, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2011 – IX ZR 176/08 = BeckRS 2011, 04820).“

Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 7 O 349/12