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AG Göttingen: unzulässiger RSB-Antrag führt nur zur Ablehnung der Stundung

AG Göttingen, Beschluss vom 28.04.2015, 71 IN 33/15 EIN – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Antrag auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO ist nur zulässig, wenn auch der Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287 a Abs. 2 InsO zulässig ist.
  2. Ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, ist dem Schuldner eine Frist zur Rücknahme des Antrages zu setzen.
  3. Erfolgt keine Antragsrücknahme, ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Damit ist das Verfahren erledigt. Einer Zurückweisung des Antrages auf Restschuldbefreiung und des Eröffnungsantrages mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO bedarf es nicht.

Ergänzende Leitsätze RA M. Butenob:

  1. Ebenso hat keine Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Absatz 2 InsO) zu erfolgen.
  2. Eine (ablehnende) Entscheidung gemäß § 287 a InsO durch das Insolvenzgericht führt nicht zu einer erneuten Sperrfrist.

§ 4a InsO, § 26 Abs 1 InsO, § 287a Abs 2 Nr 1 InsO

Aus den Gründen:

Rz 4: Eine ausdrückliche Abweisung des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig gem. § 287a InsO ist nicht geboten. Der Schuldner hat nämlich keinen unbedingten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (und auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen) gestellt. Vielmehr steht der Antrag unter der Bedingung, dass ihm Stundung bewilligt wird. Dies ergibt sich bei verständiger Auslegung seines Antrages. Der Schuldner begehrt Restschuldbefreiung, nicht aber eine Entscheidung über den Eröffnungsantrag in Form einer Abweisung insbesondere gem. § 26 InsO. Das Institut der Stundung gemäß §§ 4 a ff. InsO ist nachgebildet der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO (FK-InsO/Kothe § 4a Rz. 7). In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass ein Klageantrag im Zweifel gestellt ist unter der Bedingung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Prütting/Gehrlein-Völker/Zempel, ZPO, § 117 Rz. 24). Wird sie abgelehnt, ist keine weitere Sachentscheidung des (Zivil)Gerichtes geboten.

Rz 6: Für eine ausdrückliche Feststellung der Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Eine Entscheidung gemäß § 287 a InsO durch das Insolvenzgericht führt nicht zu einer erneuten Sperrfrist. Dies ist nur der Fall, wenn der Schuldner einen Unzulässigkeitsgrund gemäß § 287a InsO verschweigt und nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund Antrages eines Insolvenzgläubigers eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfolgt.

Rz 6f: Mit der Ablehnung des Antrages auf Stundung ist der Antrag aber- wie ausgeführt – gegenstandslos geworden, einen Insolvenzantrag, über den zu entscheiden ist, ist nicht mehr vorhanden.  Andernfalls würde zudem der Schuldner gemäß § 26 Abs. 2  InsO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Rechtsfolge kann der Schuldner allerdings vermeiden, indem er nach dem gebotenen gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrages seinen Antrag zurücknimmt, was auch bei einem unbedingten Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO möglich ist. Die Praxis zeigt, dass Schuldner regelmäßig auf derartige Anträge nicht reagieren. Es besteht keine Veranlassung, den regelmäßig nachlässigen Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.