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Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen nach § 290 I Nr. 4 InsO?

An dieser Stelle weisen wir auf die aktuelle Entscheidung des AG Göttingen vom 07.10.2014
zum Aktenzeichen 74 IK 260/12 hin.

Siehe auch AG Hamburg, Beschl. v. 5. 6. 2007 – 68e IK 50/03:
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet für natürliche Personen gerade keine Insolvenzantragspflicht, sondern betrifft nur die Fälle, in denen der Insolvenzschuldner durch aktives Tun eine rechtzeitige Verfahrenseröffnung verzögert. Das bloße Unterlassen der Eigenantragstellung reicht nicht aus (Streck, in: Hamb. Komm. z. InsR, § 290 Rz.25; Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rz.57).

Bei dieser Gelegenheit erinnern wir an BGH, 23.02.05, XII ZR 114/03: Unterhaltsschulden können Insolvenzantragspflicht begründen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 05.06.2015