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Drohung mit Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig

An sich ein alter Hut, dennoch zu Erinnerung: wird eine Forderung bestritten, darf der (vermeintliche) Gläubiger nicht mit einem Eintrag in die SCHUFA oder einer anderen Auskunftei drohen. Vgl. Urteil OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12 / unsere Meldung vom 25.7.2013 und § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG.

Dies gilt auch, wenn in einer „letzten Mahnung“ mit dem SCHUFA-Eintrag gedroht und dabei die Meldungsvoraussetzungen abstrakt korrekt wiedergegeben werden.

Beispiel 1: Die Formulierung „Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können.“ ist als generelle Aussage zwar korrekt, aber irreführend, wenn dies in einem Schreiben an einen (vermeintlichen) Schuldner geschieht, der zuvor die Forderung bestritten hat. Siehe www.vzbv.de/14036.htm mit Verweis auf LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014 (Az.: 27 O 133/14).

Beispiel 2: Die Aussage „Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“ ist zumindest dann unzulässig, wenn zuvor die Forderung bestritten wurde. Siehe OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13.
Das OLG Celle sah in diesem Fall sogar eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) als gegeben an.