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BGH zur Frage der vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 50/12AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1:
Zur Frage der vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen.

Rn 15: „Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten rechtsgeschäftlichen Vorgangs (…) ergibt sich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung zugunsten einer nahen Angehörigen des Schuldners. Die Aufgabe seines Eigentums an der Wohnung zugunsten seiner Mutter wurde nicht durch gleichwertige Gegenleistungen ausgeglichen, so dass die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger durch die vereinbarte Vermögensverschiebung objektiv verschlechtert wurden. Dies lässt darauf schließen, dass der Schuldner diese Folge bei Abschluss des Vertrages erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung zeigt, dass der Schuldner seinen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben wollte, sondern nur rechtlich den Vermögenswert verschieben wollte, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahestehende Personen begünstigen will (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 19 f).“