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OLG Hamm zur Vorsatzanfechtung bei schlichter Ratenzahlungsbitte

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.8.2014, Aktenzeichen: 27 W 94/14: „Voraussetzung für den klägerseits geltend gemachten und auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsanspruch wäre eine Kenntnis der Anfechtungsgegenerin von einem etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, andere Gläubiger durch die angefochtenen Zahlungen zu benachteiligen. (…) Die Ratenzahlungsbitte als solche ist nicht geeignet, der Antragsgegnerin die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu vermitteln.

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Pilotprojekt Standardisierung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gem. § 305 InsO

Hier der Hinweis auf einen Beitrag von Alexandra Jaenecke, Dilab e.V. im Infodienst-Schuldnerberatung. Daraus: „Um die Diskussion um eine Verbesserung eines Entschuldungsverfahrens natürlicher Personen dennoch weiter zu beleben und den außergerichtlichen Einigungsversuch zu optimieren, wurde in einem weiteren „Runden Tisch Verbraucherinsolvenz“ im Jahr 2013, das Pilotprojekts „Standardisierung des außergerichtlichen Einigungsversuches“ ins Leben gerufen. (…) Die standardisierten Vorlagen (http://www.dilab.de/Documents/Vorlage_SK.pdf) werden seit Frühjahr 2014 (… ) eingesetzt. (…) Anfang 2015 wird eine erste Zwischenberichterstattung und Auswertung der Erfahrungen erfolgen. Interessierte Beratungsstellen sind eingeladen, das Formular in außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren einzusetzen.“

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Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE: „Stromsperren gesetzlich verbieten“

Heutige Bundestagssitzung – TOP 28 Stromsperren: Drucksache 18/3408. Der Antrag wurde in die Ausschüsse verwiesen.

Permalink: http://dbtg.tv/fvid/4226907 und Vorbericht. Siehe auch unsere Meldung vom Dienstag „Fast 345.000 Stromsperren in 2013“

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„Düsseldorfer Tabelle“ 2015 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Pressemeldung NRW Justiz: Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II -Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015
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RA Kai Henning: Die 10 wichtigsten Entscheidungen des Jahres und weitere Rechtsprechung

Der Inso-Newsletter RA Kai Henning erfreut sich zu Recht großer Beliebtheit. Nun wurden dort zuletzt „Die 10 wichtigsten Entscheidungen des Jahres“ verbreitet, welche nun auch im Infodienst-Schuldnerberatung nachzulesen sind.

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Richtige Höhe des Kinderfreibetrages

„Ob der steuerliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum derzeit zu niedrig angesetzt ist und ob die Ausgestaltung des steuerlichen Familienlastenausgleichs hinter den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen zurückbleibt, will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/3335) von der Bundesregierung erfahren. Daneben geht es in der Kleinen Anfrage auch um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten und um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.“ – Quelle und mehr: HIB-Meldung

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Petitionsausschuss fordert „Ombudsmann für Verbraucher“

„Der Petitionsauschuss unterstützt die Zielrichtung einer EU-Richtlinie zur Schaffung außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitfälle zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Die Abgeordneten beschlossen daher in ihrer Sitzung am Mittwochmorgen [Anmerkung: 26.11.2014] mit den Stimmen von CDU/CSU-, SPD- und Linksfraktion, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als Material zu überweisen

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Zeitplan zur Behandlung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Kleine Anfrage Fraktion DIE LINKE Drucksache 18/3289: „Über den Zeitplan der Bundesregierung zur Behandlung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) [Anmerkung: vgl. www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=rechtsvereinfachung] war den Fragestellern bekannt, dass am 5. November 2014 die Behandlung im Kabinett und
am 19. Dezember 2014 die Behandlung im Bundesrat erfolgen sollte. Nach Aussage der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 5. November 2014 wurde dieser Gesetzentwurf jedoch noch nicht einmal für die Tagesordnung des Kabinetts angemeldet. Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann plant die Bundesregierung den Referentenentwurf zum genannten Gesetz
zu behandeln?

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.12.2014
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OLG Hamm: Postkunde darf auch beim Einschreiben auf Zustellung am Folgetag vertrauen

In Ergänzung unserer Meldung vom 18.11.2014 weisen wir auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 16. Oktober 2014 unter dem Aktenzeichen: 3 Ws 357/14 hin:

„1. Ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung).

2. Da die Deutsche Post gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine von einfachen Postsendungen abweichende Postlaufzeit benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142).“

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Zur Vergabepraxis für Arbeitsmarktdienstleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit

„Die Vergabepraxis für Arbeitsmarktdienstleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sorgt nach Ansicht der Bundesregierung nicht für einen Preiskampf zulasten der Qualität. Das schreibt sie in ihrer Antwort (18/3280) auf eine Kleine Anfrage (18/3118) der Fraktion Die Linke. Der Preis werde nur dann zum Zuschlagkriterium, wenn alle Qualitätsanforderungen durch den Träger erfüllt seien. Dies werde im Rahmen eines differenzierten Bewertungssystems durch Vertreter der örtlichen Agentur für Arbeit beziehungsweise der gemeinsamen Einrichtung fachlich geprüft, heißt es in der Antwort.“ – Quelle: HIB-Meldung