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OLG Hamm: Postkunde darf auch beim Einschreiben auf Zustellung am Folgetag vertrauen

In Ergänzung unserer Meldung vom 18.11.2014 weisen wir auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 16. Oktober 2014 unter dem Aktenzeichen: 3 Ws 357/14 hin:

„1. Ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung).

2. Da die Deutsche Post gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine von einfachen Postsendungen abweichende Postlaufzeit benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142).“