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„Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden“

BGH, Beschluss vom 12.09.2013, V ZB 187/12 (Rn 9): „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 – V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2009 – IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 7 mwN).“

Ergänzung 4.12.2014: siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2014/olg-hamm-postkunde-darf-auch-beim-einschreiben-auf-zustellung-am-folgetag-vertrauen

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.12.2014