Kategorien
Uncategorized

BGH zu nicht mitgeteiltem Wohnsitzwechsel

Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen. – BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, IX ZB 272/11.

Anmerkung RA Henning (im letzten Newsletter): „Deutlich ist diesem Beschluss das Unverständnis des 9. Senats für das nicht nachvollziehbare Verhalten des Schuldners zu entnehmen. Die Feststellungen des Gerichts sind daher zugleich auch eine Warnung an diejenigen, die das Verfahren zu lax angehen. Das immer wieder zu beobachtende vollständige Ausklinken einiger Schuldner aus dem von ihnen selbst angestrengten  Verfahren wird nicht mit der Restschuldbefreiung belohnt, so lautet hier die Botschaft. Auf der anderen Seite ist es natürlich aufgrund der von allen Beteiligten investierten Arbeit und der aufgebrachten öffentlichen Mittel mehr als bedauerlich, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren wegen formeller Verstöße auf der Schlussgerade scheitert. Hier bleibt nur zu hoffen, dass die ab dem 1.7.2014 mögliche Vertretung der Schuldner auch nach Verfahrenseröffnung durch gem. § 305 Abs. InsO anerkannte Personen oder Stellen Abhilfe bei diesen unnötigen Kommunikationsstörungen bringen wird.“