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BGH: Nichtabführung des pfändbaren Betrages kann Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sein

BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – IX ZA 37/12: „Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.“

Rn. 7: „In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  ist anerkannt, dass die Verletzung einer Abführungspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren eine Mitwirkungsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013  – IX ZB 38/10…[dazu])

Rn 9: „Entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung muss die Mitwirkungspflichtverletzung  des Schuldners  nicht zu einer konkreten  Gläubigerbeeinträchtigung geführt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt,  dass die Verletzung der  Auskunfts-  und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – IX ZB 73/08…)“