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AG München: Kein Schmerzensgeld bei unterstelltem Betrug in einem Mahnschreiben

Urteil des AG München vom 31.8.10, AZ 133 C 10070/10:
Ein Mahnschreiben, dass dem anderen unterstellt, sich eine Ware erschlichen zu haben, führt nicht ohne weiteres zu einem Schmerzensgeldanspruch, wenn der Verkäufer davon ausging, es sei tatsächlich nichts bezahlt worden und das Schreiben darüber hinaus keine Beleidigungen oder Schmähungen enthält.

Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/02971/index.php

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