Zahlungs- und Feststellungsanspruch des Gläubigers einer deliktischen Forderung können getrennt verjähren

aus dem aktuellen Newsletter von RAe Henning & Janlewing:
“Zu den deliktischen Forderungen, die gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, bestehen nach wie vor zahlreiche ungeklärte und unentschiedene Fragen. Angefangen bei den Anforderungen an eine deliktische Forderungsanmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO, über die Darlegungslasten des Gläubigers in dem auf den Widerspruch des Schuldners folgenden Feststellungsprozess, über die Frage, ob nur die deliktische Hauptforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist oder auch die Zinsen und Kosten als Nebenforderungen, bis hin zu der Frage einer möglichen Verjährung des Deliktsanspruches. Zu letzterer wird intensiv diskutiert, ob der deliktische Anspruch des Gläubigers in einen, meist titulierten Zahlungsanspruch und einen, meist nicht titulierten Feststellungsanspruch aufgeteilt werden kann. OLG Düsseldorf schließt sich zunächst entgegen OLG Koblenz (Urt. vom 4.12.09 ?10 U 353/09) und OLG Naumburg (Urt. vom 31.3.10 ? 5 U 115/09-) der ‘Aufteilungsansicht’ an. (…)”

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/I_19_U_20_09urteil20100428.html

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