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OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

§ 56 Abs. 3 S. 1 TKG schreibt für die dort näher bezeichneten Verträge für den Fall der Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung vor, dass der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann. Hintergrund ist das Bestreben des europäischen wie des deutschen Gesetzgebers die Vertragslaufzeit von Telekommunikationsdienstleistungsverträge zeitlich zu begrenzen, um den Kunden Anbieterwechsel zu ermöglichen und auf diesem Weg einen nachhaltigen und wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Erwägungsgrund 273 der Richtlinie (EU) 2018/1972; BT-Drs. 19/26108 S. 1). (…)

Die streitgegenständliche Klausel sieht eine Vertragsverlängerung um jeweils 12 Monate bei nicht rechtzeitiger Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist sowohl zum Ablauf der „Mindestlaufzeit“ als auch der „Vertragslaufzeit“ vor. Dem Vertragspartner wird damit unmittelbar der Eindruck einer „unkündbaren Verlängerungsmöglichkeit“ vermittelt, nämlich dass vor Ablauf der nach der Mindestlaufzeit stillschweigend („automatisch“) verlängerten Vertragsdauer von 12 Monaten eine Loslösung vom Vertrag ausgeschlossen ist. Das nach Ablauf der Mindestlaufzeit gesetzlich gewährte jederzeitige Recht zur Kündigung binnen einmonatiger Frist gerät damit aus dem Blick. Mithin verhält sich die Klausel nicht nur zum Ob der automatischen Verlängerung, sondern legt auch unter Verstoß gegen § 56 Abs. 3 S. 1 TKG deren Dauer fest.“

Quelle: https://www.vzbv.de/urteile/urteil-mehrere-geschaeftsbedingungen-von-11-unwirksam