Lösungsvorschlag – Praktischer Fall 12

Der Fall (www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2026/der-praktische-fall-12-zustellung-von-mahn-und-vollstreckungsbescheid-nach-umzug-des-schuldners/) ist dem Urteil OLG Stuttgart, 13.05.2025, 6 U 153/24 nachgebildet.

Wenn eine Forderung für „falsch“ gehalten wird, ist es das gute Recht des Schuldners, dies gerichtlich überprüfen zu lassen.

Im Fall eines Mahnbescheides ist dazu ein Widerspruch (§ 694 ZPO) und im Fall eines Vollstreckungsbescheides – also wie hier – ein Einspruch (§ 700 ZPO) möglich und auch erforderlich (siehe …/mahnbescheid/).

Also: Einspruch einlegen!

Was aber ist mit der 2-Wochen-Frist des § 339 Abs. 1 ZPO? Ist diese nicht schon längst verstrichen und somit der Einspruch unzulässig? So sah es die erste Instanz (LG Stuttgart, 28.11.2024, 14 O 253/24) und hat den Einspruch des Schuldners verworfen.

Zum Glück bewies der Schuldner langen Atem, wehrte sich dagegen und legte Berufung ein. Das OLG Stuttgart hob die Entscheidung des Landgerichts wieder auf.

Nachdem der Zustellungsbeauftragte den Schuldner in der B.straße in R. nicht angetroffen hat (§ 177 ZPO), wäre eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO dort nur möglich gewesen, wenn er damals dort gewohnt hätte. Um eine Wohnung im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nur dann, wenn der Empfänger dort für eine gewisse Dauer und zum Zeitpunkt des Zustellversuchs seinen Lebensmittelpunkt hat; das Vorhandensein eines Briefkastens mit Namen begründet regelmäßig keine Wohnung (ganz h.M., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 – und Beschluss vom 14. Mai 2019 – X ZR 94/18 – jeweils m.w.N.).

Der Schuldner hat zusammen mit dem Einspruch auch die Ummeldebescheinigung vorgelegt.

Dies reichte dem OLG. Es fand die Darstellung des Schuldners für plausibel und schlüssig. Ein mögliches Indiz der Zustellung durch die Zustellungsurkunde sei damit entkräftet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89). Das Gericht führte aus:

„Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen es nicht zu, die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auch darauf zu erstrecken, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 884/91). Die Zustellperson trifft nämlich keine Feststellungen zur Wohnsituation und beurkundet solche daher auch nicht. Die Rechtsansicht der Klägerin, es genüge der Anschein einer Wohnung ist ebenfalls rechtlich nicht haltbar. Eine erweiternde Auslegung, nach der der vom Empfänger zurechenbar gesetzte Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums genügt, scheidet aus. Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und im Interesse der Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften formalen Charakter. Dieser verbietet es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (zurechenbare) Anschein einer Wohnung des Empfängers besteht.“

Es ist schon sehr erstaunlich, dass das Landgericht noch anders entschieden hat. Das LG war laut OLG-Urteil weder auf die Einspruchsbegründung eingegangen noch hat es dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag der Gläubigerin gegeben.

Der Fall erinnert an den Praktischen Fall (7), siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/loesungsvorschlag-praktischer-fall-7/. Dort musste das Bundesverfassungsgericht korrigierend wirken. Dabei war auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO) Thema. Das ist aber nicht einschlägig, wenn eine Frist mangels wirksamer Zustellung erst gar nicht in Gang gesetzt worden ist.