Harald Thomé stellt in seinem aktuellen Newsletter 29/2026 vom 30.08.2026 einen Fall vor, in dem rechtswidrig die Kosten der Unterkunft in einem bereits laufenden Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2026 gekürzt wurden.
Es muss generell in der Beratung zwingend darauf geachtet werden, dass die beim Fall dargestellten drei Punkte eingehalten werden:
- Erstens: Bei bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Bewilligungszeiträumen ist die Übergangsregelung zu beachten. Eine Anwendung der neuen KdU-Begrenzung mitten im laufenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig, wenn nach der Übergangsregelung noch das bisherige Recht anzuwenden ist.
- Zweitens: Eine Begrenzung der Unterkunftskosten muss im Bescheid konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehört insbesondere, dass die zugrunde gelegte Mietobergrenze und die Berechnung des tatsächlich anerkannten Unterkunftsbedarfs erkennbar sind.
- Drittens: Vor einer Kürzung muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und insbesondere prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Anerkennung höherer Unterkunftskosten rechtfertigen. Dazu gehören der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X und grundsätzlich die vorherige Anhörung nach § 24 SGB X.
Besonders wichtig ist dabei die neue gesetzliche Härtefallregelung. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt ausdrücklich:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
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