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AG Heilbronn zu den Kosten für Inkassoaußendienst

Das AG Heilbronn hat sich mit den Kosten für einen Inkassoaußendienst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, genauer: als deren notwendige Kosten nach § 788 ZPO, befasst. Aus dem Beschluss vom 3.11.2022 – 5 M 6235/22:

Der Gerichtsvollzieher hat zu prüfen ob die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO angefallen sind und notwendig waren. Bei negativem Prüfungsausgang hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mitzuteilen, dass eine Vollstreckung insoweit nicht stattfindet (…)

Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die Kosten sind möglichst gering zu halten. (…)

[Der Gläubiger] muss infolge des die Zwangsvollstreckung beherrschenden Beibringungsgrundsatzes einzelfallbezogen vortragen und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Notwendigkeit nennen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gläubigerin hat vorliegend keine einzelfallbezogenen und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass die Beauftragung eines Außendienstinkassounternehmens für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in irgendeiner Weise erfolgsversprechend war, sodass die Kosten hierfür auch nicht als notwendige Vollstreckungskosten angesehen werden können. Ein entsprechender allgemeiner Ansatz verbietet sich. (Vgl. AG Hamburg-Harburg Beschl. v. 29.5.2019 – 615b M 184/19; AG Herzberg, Beschl. v. 25.4.2017 – 6 M 66/17, 152; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 3.5.2017 – 602 M 2155/17). (…)

Das Gericht teilt zudem die Einschätzung des Gerichtsvollziehers, dass sämtliche Aufgaben, die durch Außendienstmitarbeiter hätten wahrgenommen werden können, effizienter und kostengünstiger durch den Gerichtsvollzieher selbst hätten erledigt werden können