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SG Kiel zum ALG II: Leistungsberechtigte müssen sicherstellen, dass Zahlungen sie auch erreichen

Helge Hildebrandt weist auf Sozialgericht Kiel, Urteil vom 08.09.2022, S 31 AS 10161/21 (hier als pdf) hin. Aus der Entscheidung:

„Es steht dem Hilfebedürftigen also frei, welches Konto er angibt. Allerdings muss er dann – wie ebenfalls hier – Zahlungen auf dieses Konto gegen sich gelten lassen, auch wenn er über die Zahlung nicht verfügen konnte. (…)

Soweit teilweise vertreten wird, dass es sich für den Eintritt der Erfüllungswirkung um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handeln müsse, da ansonsten das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt sei (…), so folgt die Kammer dem nicht. Es ist Sache des Leistungsberechtigten und fällt – ebenso wie zahlreiche andere als Leistungsvoraussetzungen ausgestaltete Obliegenheiten – in seine Eigenverantwortung, die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die ausgezahlten Leistungen sicherzustellen.“

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