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Hamburg: Anpassung der Angemessenheitsgrenzen für Mietkosten

PM Sozialbehörde Hamburg: Für Personen, die existenzsichernde Leistungen vom Staat beziehen, werden auch Mietkosten übernommen. Die Obergrenzen für diese Leistungen wurden erhöht.

Die Angemessenheitsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag die Mietkosten übernommen werden können und gilt für die Kosten einer bestehenden Wohnung ebenso wie bei Neuanmietungen durch Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

Haushaltsgröße Bisherige Angemessenheitsgrenze
seit 2020

Neue Angemessenheitsgrenze ab 2022

1 Person 501,50 Euro 543,00 Euro
2 Personen 609,60 Euro 659,40 Euro
3 Personen 755,25 Euro 780,00 Euro
4 Personen 909,00 Euro 938,15 Euro
5 Personen 1.180,20 Euro 1.272,60 Euro
6 Personen 1.345,20 Euro 1.443,60 Euro
Jede weitere Person 168,15 Euro 180,45 Euro

Diese Werte gelten für Personen, die existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II und dem XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. In bestimmten besonderen Lebens- oder Wohnlagen können sich die Angemessenheitsgrenzen noch erhöhen, indem Zuschläge berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn aufgrund einer Behinderung eine größere Wohnfläche erforderlich ist.

Die Neufestsetzung erfolgte auf der Grundlage der Daten des Mietspiegels 2021. Berücksichtigt wurden Mieten für Wohnungen mit Bad und Zentralheizung in normalen Wohnlagen.

Derzeit übernimmt die Hamburger Sozialbehörde die Kosten für Miete und Heizung für rund 225.000 Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung sowie für gut 11.780 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das entspricht gut 152.100 Haushalten. Nach aktuellem Stand beliefen sich die Aufwendungen hierfür im Jahr 2021 auf rund 911 Millionen Euro.

Die detaillierten Regelungen zur Übernahme von Unterkunftskosten ergeben sich aus den Fachanweisungen „Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII). Diese stehen online unter https://www.hamburg.de/infoline zur Verfügung.