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Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet

Im heutigen Bundesgesetzblatt (Nr. 42, Seite 1985) wurde das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet. Siehe https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=5

Beachtlich ist § 4 Abs. 2: „Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.“ Folglich kann die Schuldnerberatung diese Pauschale (nicht die allgemeine nach §§ 112 EStG !) in die P-Kontenbescheinigung aufnehmen (§ 902 Nr. 6 ZPO).