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BGH zum Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands

Eine im Fall der Fälle sehr bedeutsame Entscheidung hat der BGH am 8.12.2021, VIII ZR 32/20 gefällt. Gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 a BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist. Doch wann ist das der Fall? – gerichtlicher Leitsatz:

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum.

Hintergrund war, dass die Mieterin von der Bruttomiete in Höhe von monatlich 704 € für den Monat Januar 2018 einen Betrag von 135,41 € schuldig blieb und für Februar 2018 gar keine Miete entrichtet hatte. Der BGH ließ dies für eine außerordentliche fristlose Kündigung genügen.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung ist von Claus Richter in den druckfrischen BAG-SB-Informationen 2022, S. 11 nachzulesen.