Jetzt anmelden: Online-Seminar “Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz” am 20.6.2024 mit mit Gabriele Janlewing
Kategorien
Uncategorized

LG Darmstadt zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren (§ 300 I 2 Nr. 3 InsO aF)

Update 10.12.2021: Amtsgericht Dortmund, 260 IK 90/16, 20.10.2021, widerspricht ausdrücklich dieser Entscheidung! (mehr)


Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21. Orientierungssatz:

Im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO (vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren) muss die Berichtigung nicht bereits innerhalb der 5 Jahre erfolgt sein.

Aus der Entscheidung: „Der Gesetzeswortlaut der Alternative der Nr. 3 enthält – im Unterschied zur Alternative der Nr. 2 – keinerlei konkrete und abschließende Frist für (die Antragstellung oder) die Zahlung der Kosten des Verfahrens. Die Vorgabe „innerhalb dieses Zeitraums“ o.ä. steht weder am Anfang des zweiten Satzes des § 300 Abs. 1 InsO (dann würde sie alle drei Alternativen betreffen), noch steht die gleiche oder auch nur eine ähnliche Zeitvorgabe für die Berichtigung in der dritten Alternative (fünf Jahre).

Nur die Alternative der Nr. 2 – die hier jedoch nicht anwendbar ist – enthält eine solche Vorgabe („und … innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist“).

Update 1.8.2021 – Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter:

„Das Landgericht Darmstadt trifft mit diesem Beschluss eine für Schuldner erfreuliche Entscheidung, die aber nicht überzeugt. Das Landgericht stellt sich mit seiner Ansicht gegen die herrschende Kommentarmeinung (vgl. auch Lackmann in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, § 300 InsO Rn. 20) und geht in seiner Argumentation auf die Gesetzesbegründung nicht ein. Dort heißt es (BT-Drks. 17/11268, S. 30): „Schließlich sieht der Entwurf in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht. Hierdurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein weiterer Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch eigene Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist auch erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gestundeten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Absatz 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO).“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher das Anreizprinzip auch der Regelung des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO zugrunde liegen, wenn es um die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren geht. Dieses Anreizprinzip kann aber nur funktionieren, wenn die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren gezahlt werden.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.12.2021