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BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

Update 6.9.2023: BGH: Corona-Überbrückungshilfe III ist unpfändbar


Der BGH hat am 10.03.2021, VII ZB 24/20 entschieden:

  1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
  2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 06.09.2023