BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – VII ZB 64/21 – Leitsätze:
- Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
- Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.
zu Leitsatz 2 siehe Rn 20: „Mit der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe III auf dem Girokonto ist ein etwaiger Anspruch der Schuldnerin auf die Hilfeleistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen und damit auch der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungspfändungsschutz gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB.
Gegen die Drittschuldnerin ist mit der Gutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch der Schuldnerin entstanden, der grundsätzlich gepfändet werden kann und insoweit eigenständigen Pfändungsschutzregeln unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005 – XI ZR 286/04, BGHZ 162, 349, juris Rn. 14; Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 191/03, ZVI 2004, 740, juris Rn. 10; jeweils zu Arbeitseinkommen). Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich mithin nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf dem Girokonto fort. (…)
(Rn 24) Inzwischen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2020 S. 2466), das mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, mit § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO und § 906 Abs. 2 ZPO zur Verwirklichung der Zweckbindung staatlicher Hilfeleistungen konkrete Schutzregelungen für Schuldner, die über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, geschaffen. Das Pfändungsschutzkonto steht indes nur natürlichen Personen offen (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vergleichbare Schutzregelungen für Schuldner, die als juristische Personen nur über ein reguläres Girokonto verfügen können, sind im Gesetz dagegen nicht vorgesehen.“
Um also den Pfändungsschutz auch tatsächlich zu erhalten, ist in der Regel ein P-Konto und ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.
Siehe auch: BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar