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Schleswig-Holsteinisches OLG gewährt Schuldnerin PKH zur Verteidigung gegen eine Darlehensklage der Bank mit der Begründung der Nichtanwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 BGB

Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen


Zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist (siehe unsere Meldungen dazu) weisen wir auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 2.3.2020, 5 W 70/20 (hier als Scan), hin.

In dem Beschluss wurde der Schuldnerin Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen eine Klage der Bank gewährt und dabei ausgeführt:

„Die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auch auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Dariehensgebers nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl. zum Streitstand: Knops in: beck-online.Großkommentar, Stand 1. Januar 2020, § 497, Rn. 32 mwN). Der Bundesgerichtshof hat für die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2019 (Aktenzeichen 6 U 170/18) – in dem die Anwendbarkeit von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in einem vergleichbaren Fall bejaht worden ist – zugelassene Revision mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (Aktenzeichen XI ZA 9/19) Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Revisionsverfahren führt das Aktenzeichen XI ZR 553/19, ein Verhandlungstermin steht nach Auskunft der Geschäftsstelle des XI. Zivilsenats noch nicht fest. Bereits vor diesem Hintergrund kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Beklagten nicht verneint werden.“

Dank an RAin Réka Lödi, die den Beschluss erstritten und uns hier zur Veröffentlichung überlassen hat!

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.09.2020