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Rechtskräftiges Unterlassungsurteil gegen UGV-Inkasso wegen Verzugszinsbegründung sowie Herleitung einer Hauptforderung „aus Kontokorrent“ im Inkasso-Erstanschreiben

Inkassounternehmen müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung zahlreiche Informationen „klar und verständlich“ übermitteln. Dazu gehört

  • bei Verträgen die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses (§ 11a Abs. 1 Nr. 2 RDG)
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, ein gesonderter Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 RDG)

Hierzu ist auf das Urteil des LG Frankenthal vom 18.07.2017, 6 0 82/17, hinzuweisen [hier als PDF] In der Entscheidung wurde UGV-Inkasso untersagt,

  • den Forderungsgrund als „Forderung (Kontokorrentabrechnung vom [Datum], Provea)“ anzugeben
  • höhere Zinsen mit der Angabe „höhere Zinsen wegen Anlaqeverlust, § 288 Abs. 4 BGB“ zu begründen

Das Urteil wurde vom OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 23.3.2018 bestätigt (4 U 100/19), sodass es rechtskräftig ist. Details dazu unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de sowie unter www.inkassowatch.org.

Es ergeht hiermit die Bitte an die Praktikerinnen und Praktiker aus Schuldnerberatung und Verbraucherberatung, bei früheren oder künftigen Beratungsfällen mit UGV-Beteiligung darauf zu achten, ob diese beiden UGV-typischen und jetzt rechtskräftig bei Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR untersagten Forderungs-“Begründungen“ in einem UGV-Inkassoerstanschreiben(!) nach März 2018 weiterverwandt worden sind. Falls entsprechende Erstanschreiben vorliegen, bitten der AG InkassoWatch um Überlassung einer Kopie, um die notwendigen Schritte zur Verhängung eines Ordnungsgeldes einleiten zu können! Bitte mailen Sie entsprechende Unterlagen an: AK InkassoWatch