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OLG Saarbrücken: Schuldenbereinigungsplan kann nur einheitlich auszuübendes Kündigungsrecht enthalten

Das OLG Saarbrücken hat am 07.11.2019 (Az.: 4 U 3/19) ein interessantes Urteil gefällt. Die Leitsätze lauten:

  1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.
  2. Der Inhalt eines Schuldenbereinigungsplans ist erforderlichenfalls durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut und der zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichszwecks zu ermitteln.
  3. Im Einzelfall kann die Auslegung des Schuldenbereinigungsplans ergeben, dass ein darin enthaltenes Kündigungsrecht nur von allen Gläubigern – wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung – auszuüben ist.

Aus der Entscheidung: „Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708, 1709 Rn. 11). Der Inhalt des Vergleichs ist ggf. durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (…)

Das Zustandekommen, der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck des vorliegenden Schuldenbereinigungsplans gebieten eine Auslegung dahin, dass das Kündigungsrecht von allen drei Gläubigern einheitlich auszuüben ist. Die zuvor getrennten Rechtsverhältnisse des Schuldners gegenüber jedem einzelnen Gläubiger wurden unter Mitwirkung aller Beteiligten im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans einer zusammenfassenden Regelung zugeführt. (…) Würde es jedem einzelnen Gläubiger freistehen, den vorliegenden Schuldenbereinigungsplan ohne Mitwirkung der anderen Gläubiger durch Kündigung zu beenden, so wäre eine erhebliche Unsicherheit für alle Beteiligten gegeben. (…)

Letztlich kommt auch eine Umdeutung der Kündigungserklärung in eine Rücktrittserklärung wegen der Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts nicht in Betracht. Deshalb kann der oben unter 2. dargestellte Meinungsstreit offenbleiben, ob in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung überhaupt ein Rücktrittsrecht besteht.“