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Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen zur Änderung des § 64 Insolvenzordnung

Nicht gerade täglich Brot in der Schuldnerberatung, aber gleichwohl hier der Hinweis auf die Bundesrat-Drucksache 67/20 vom 05.02.2020.

„Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen muss, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schafft umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen.“