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Entwurf eines Regelbedarfsermittlungsgesetzes für 2021 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes“ vorgelegt.

Regelbedarfsstufe 1 Alleinstehende von 432 € auf 439 € + 7 €
Regelbedarfsstufe 2 Partner innerhalb BG von 389 € auf 395 € + 6 €
Regelbedarfsstufe 3 U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 361 € + 6 €
Regelbedarfsstufe 4 Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 367 € + 39 €
Regelbedarfsstufe 5 Kinder von 6-14 Jahren 308 € +/- 0 €
Regelbedarfsstufe 6 Kinder von 0 bis unter 6 J. von 250 € auf 279 € + 29 €

Der Paritätische dazu: „Mit dem neu vorgelegten Entwurf eines Regelbedarfsermittlungsgesetzes schreibt das BMAS die Fehler und Schwächen des bestehenden Verfahrens nahezu unverändert fort. Wurden höhere Unterstützungsleistungen in der Krise durch das BMAS auch mit Verweis auf die kommende Regelsatzanpassung abgewiesen, belegt das nun vorgelegte Regelbedarfsermittlungsgesetz, dass die erhebliche Unterdeckung der Bedarfe grundsätzlich beibehalten werden soll.“ (Quelle)

Harald Thomé meint: „Kurze Position dazu: die Regelbedarfe sind in jeder Form unzureichend und nicht bedarfsdeckend, alleine für das Jahr 2021 steht eine Stromkostensteigerung in Höhe von 10 – 15 % an. Das BVerfG sagt: liegen solche Preissteigerungen vor, hat der Gesetzgeber auch kurzfristig Anpassungen vorzunehmen. Für Alleinstehende haben die Regelleistungen mind. 600 € zu betragen, für die anderen Personengruppen modifiziert angepasst.“ (Quelle)

Update 21.07.2020: siehe auch Bewertung der AWO: Die vorgelegten Berechnungen für die Regelbedarfe ab 2021 können im Ergebnis nicht zufriedenstellen. Zwar werden erstmals auch die Verbrauchsausgaben für Mobilfunk bei den Regelsätzen berücksichtigt. Für viele altbekannte, von der AWO oft kritisierte Schwachstellen der Regelbedarfsberechnung wird allerdings nicht einmal im Ansatz nach besseren Lösungen gesucht. Obwohl das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber eindringlich aufgefordert hat, seine Berechnungsmethodik stetig zu überprüfen und weiterzuentwickeln, setzt der Referentenentwurf kaum neue, innovative Impulse. Er ist von einem „Weiter-so“ geprägt, das die Hoffnungen vieler auf durchgreifende Verbesserungen bei der Regelbedarfsberechnung enttäuschen wird. Näheres können Sie der AWO-Stellungnahme entnehmen.