Kategorien
Uncategorized

B90/Grüne fordern sofortige (!) Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre

Unter den leider sperrigen Titel „COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz“ haben B90/Grüne einen sehr bemerkenswerten Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19/18681).

Das bemerkenswerte ist, dass die Regelungen des Art. 5 Nr. 1, 3-5 des BMJV-Referentenwurfs vom 13.2.2020 wortgleich (!) übernommen werden und sich der Antrag insoweit „nur“ darin erschöpft, das Inkrafttreten radikal nach vorne zu verlegen.

Der BMVJ-RefE sieht eine sukzessive Einführung der Verkürzung auf 3 Jahre in der Weise vor, dass diese schließlich erst ab dem 17.07.2022 wirkt. Der Entwurf von B90/Grüne hingegen schlägt vor, dass die Neuregelungen „am Tag nach der Verkündung in Kraft“ treten sollen!

Mit dem Antrag stellt B90/Grüne eine wichtige Frage: Warum soll die EU-Restrukturierungsrichtinie erst im Juli 2022 umgesetzt sein? Artikel 34 der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen (…) Sie wenden die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 17. Juli 2021 an (…) (2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, eine Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen Umsetzungsfrist um höchstens ein Jahr in Anspruch nehmen. (…)“

B90/Grüne zeigen hier, dass hinter der Behauptung des RefE (S. 24) „Die Artikel 5 und 6 sollen in Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz zum 17. Juli 2022 in Kraft treten, dem Tag des Ablaufs der maximalen Umsetzungsfrist“ ein großes Fragezeichen zu setzen ist.

Auf Seite 10 des RefE wird die Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr damit begründet, „um die Nachteile zu vermeiden, die sich bei einem abrupten Übergang zum künftigen Recht stellen würden“. Soweit damit eine verzögerte Antragsstellung durch die Schuldner/innen gemeint ist und ein „Verfahrensstau“ vermieden werden soll, kann dies verhindert werden, indem das Gesetzgebungsverfahren zügig vorangetrieben wird und das Inkrafttreten wie von B90/Grüne vorgeschlagen umgehend erfolgt.