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Untersuchungsbericht des Marktwächters Finanzen zur Kreditvermittlung im stationären Handel veröffentlicht

Der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen und des vzbv führte Ende 2018 eine Untersuchung zur Kreditvermittlung im Einzelhandel durch. Mittels Mystery Shoppings (verdeckte Testläufe und Beobachtungen) wurde in 91 Fällen das praktische Agieren von sechs ausgewählten Händlern (jeweils drei Elektronik-und Möbelketten) bundesweit in verschiedenen Märkten von dem für Konsumentenkredite zuständigen Team des Marktwächters Finanzen bei der Verbraucherzentrale Sachsen untersucht.

Schwachstellen und Probleme finden sich sowohl bei den Finanzierungsprodukten selbst als auch in der Vermittlungssituation und bei den beteiligten Vermittlern. – Zum Bericht.

Quelle und mehr: PM des vzbv

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Justizbehörde Hamburg: Handlungsempfehlung für die Gerichtsvollzieher der Hamburger Amtsgerichte in Zeiten von Corona

Hier die „Handlungsempfehlung für die Gerichtsvollzieher der Hamburger Amtsgerichte in Zeiten von Corona

Es wurde uns des Weiteren mitgeteilt, „dass die Ausbringung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Pfändungs- und Einziehungsaufträgen von diesen Einschränkungen derzeit nicht betroffen ist.“

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Tacheles e.V.: Vorschläge zum Umgang mit der Corona-Krise für einkommensschwache Haushalte

Hier der Hinweis auf einen umfassenden Forderungskatalog des Tacheles e.V. zur Corona-Krise. „Wie wir in den letzten Tagen schmerzlich zu spüren bekamen, hat die Corona-Krise mittlerweile den nahezu vollständigen Stillstand des gesellschaftlichen Lebens zur Folge. Mit diesem Stillstand werden leider erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen einhergehen. Insbesondere aufgrund des Wegfalls von Aufträgen und Arbeitsplätzen werden deutlich mehr Menschen als bislang auf staatliche Leistungen angewiesen sein – und sei es nur für eine Übergangszeit.

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Maßnahmen und Informationen zur Entlastung von Klient*innen in Corona-Zeiten

Hier der Hinweis auf die Zusammenstellung auf www.infodienst-schuldnerberatung.de/infos-massnahmen-in-corona-zeiten/

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Coronavirus in Hamburg: Zwangsräumungen und Stromsperren werden ausgesetzt

Der Hamburger Senat teilt mit: „Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, werden die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg Zwangsvollstreckungen in weiten Teilen aufschieben.

Im Kampf gegen die rasche Ausbreitung von Covid-19 sollen Termine unter anderem zur Durchführung einer Zwangsräumung und einer Zählerwegnahme vorerst abgesagt werden. Das gilt auch für die Abgabe der Vermögensauskunft. Diese Termine sollen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt nachgeholt werden. Das haben die Justizbehörde und die zuständigen Amtsgerichte vereinbart. Davon ausgenommen sind eilbedürftige Maßnahmen wie zum Beispiel in Gewaltschutzsachen.“ – Quelle und mehr: PM des Senats

Siehe auch die Meldung vom infodienst-schuldnerberatung: „CORONA: Stromsperren werden ausgesetzt

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Die Story im Ersten: “Milliardengeschäft Inkasso”

Hier die Erinnerung an unsere Meldung vom 7.4.2019 mit dem Hinweis auf den sehenswerten Beitrag “Milliardengeschäft Inkasso” von Grimme-Preisträger Michael Richter. Der Beitrag ist noch bis zum 01.04.2020 in der Mediathek aufrufbar.

Zur Beitragsseite; direkt zum Video (mp4).

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Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”

Passend zur heutigen Meldung zu § 850c Abs. 4 ZPO gibt es auch eine Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten” von Matthias Butenob, BAG-SB-Informationen 2020,61.

„Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigersnach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt“ (§ 850 c Abs. 4 ZPO). Gerichtliche Beschlüsse sehen dann oftmals so aus, dass ein bestimmter Prozentsatz genannt wird. So wird etwa tenoriert, „dass das Kind der Schuldnerin [Name] bei der Ermittlung des unpfändbaren Teilsdes Arbeitseinkommens zu 41 Prozent unberücksichtigtbleibt“. Doch was bedeutet das konkret? Wie genau wird daraufhin der unpfändbare Betrag berechnet? Die o.g. Arbeitshilfe gibt darauf eine Antwort.

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Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter

Der § 850c Abs. 4 ZPO ist immer wieder von großer Praxisrelevanz. Kürzlich hat RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19, IX ZB 83/18 hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

In diesem Zusammenhang passt der Beitrag von Matthias Butenob in den aktuellen BAG-SB-Informationen mit dem Titel „Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter“ der sich kritisch mit einer ambivalenten Entscheidung des LG Berlin vom 21. Juni 2019, 84 T 104/19, befasst

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EVZ-Inkassostudie 2019: Gewerbliches Inkasso in Frankreich, Österreich und Deutschland – Was ist gegenüber Verbraucher*innen erlaubt, und was nicht ?

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) hat eine lesenswerte Publikation mit dem Titel „Gewerbliches Inkasso in Frankreich, Österreich und Deutschland – Was ist gegenüber Verbraucher*innen erlaubt, und was nicht ? (EVZ-Inkassostudie 2019)“ herausgebracht.

Aus dem Fazit: Das Hauptproblem in allen Ländern ist, dass Verbraucher oftmals eine völlig falsche Vorstellung von dem haben, was Inkasso bedeutet und welche rechtlichen Möglichkeiten den Forderungseintreibern überhaupt zur Verfügung stehen. So zahlen viele Verbraucher ob dieser Unwissenheit und aus Angst, auch wenn sie die Forderung die dem Inkassoschreiben zu Grunde liegt eigentlich ablehnen.

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BAG-SB-Jahresfachtagung: Abfrage an Interesse als virtuelle Tagung

Die BAG-SB meldet: „Aufgrund einer aktuellen Verordnung des Landes Baden-Württemberg zum Corona-Virus, deren Maßnahmen bis Mitte Juni gelten, wird die Tagung wohl nicht in der geplanten Form stattfinden können. Noch verhandeln wir mit dem Tagungshaus und dem Hotel über die genauen Konditionen einer Absage bzw. eventuelle Stornokosten. Klar ist aber schon jetzt, dass der Ausfall der Tagung die BAG-SB in erheblichem Maße treffen wird, selbst, wenn wir keine Stornogebühren zu zahlen haben. Sprich: wir suchen gerade nach Wegen, den erheblichen finanziellen Schaden für die BAG-SB zumindest einigermaßen abzufedern, um Personalkürzungen oder andere Maßnahmen in der Geschäftsstelle zu vermeiden.

Eine Idee ist, die Tagung in anderer Form auszurichten, nämlich virtuell. [Ablaufplan] Der schöne Charakter des Wiedersehens und des kollegialen Austauschs wäre dann in diesem Jahr zwar nicht gegeben, aber das Fachwissen und der Weiterbildungscharakter bliebe erhalten.