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Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”

Passend zur heutigen Meldung zu § 850c Abs. 4 ZPO gibt es auch eine Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten” von Matthias Butenob, BAG-SB-Informationen 2020,61.

„Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigersnach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt“ (§ 850 c Abs. 4 ZPO). Gerichtliche Beschlüsse sehen dann oftmals so aus, dass ein bestimmter Prozentsatz genannt wird. So wird etwa tenoriert, „dass das Kind der Schuldnerin [Name] bei der Ermittlung des unpfändbaren Teilsdes Arbeitseinkommens zu 41 Prozent unberücksichtigtbleibt“. Doch was bedeutet das konkret? Wie genau wird daraufhin der unpfändbare Betrag berechnet? Die o.g. Arbeitshilfe gibt darauf eine Antwort.