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AG Zeitz: Aussetzung der Vollziehung einer Kontopfändung bis zum Ende der „Wohlverhaltensphase“ gemäß § 294 InsO

Hier der Hinweis auf den Beschluss AG Zeitz, 29.11.2018, 5 M 754/16.

Daraus: „Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung nach §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird (vgl. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22).

Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – IX ZR 40/17 -, juris).

Zur Beseitigung der Verstrickung kann das zuständige Vollstreckungsorgan die gegen das Vollstreckungsverbot verstoßenden Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 284/09 -, juris).

Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH vom 21.09.2017, Rn.14).

Nach Sinn und Zweck müssen diese für die Zeit des Insolvenzverfahrens entwickelten Grundsätze auch für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist gelten, um das dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO entsprechende Vollstreckungsverbot des § 294 InsO umzusetzen.

Daher war die Vollziehung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zum Ende der „Wohlverhaltensphase“ gemäß § 294 InsO auszusetzen.“