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LSG Rheinland-Pfalz: Säumniszuschläge einer Sozialversicherung sind bei Insolvenzeröffnung hälftig zu erlassen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich am 20.12.2018, L 5 KR 110/18, der Entscheidung der Vorinstanz (= SG Koblenz, 15. März 2018, S 1 KR 623/17) angeschlossen. Das LSG zitiert das SG zustimmend wie folgt:

„(Rz. 6): Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage [des Sozialversicherungsträgers gegen den Insolvenzverwalter] durch Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt (… : ) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV dürfe der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift entspreche § 227 AO, auch wenn sie in der Formulierung etwas abweiche. (…) Gemäß § 227 AO könnten die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung in der Finanzgerichtsbarkeit seien Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verlöre

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Instituts der deutschen Wirtschaft (IW): „Viele Deutsche schätzen ihre Einkommensposition falsch ein“

Hier der Hinweis auf die PM des IW vom 12.08.2019 und ein Twitter-Kommentar von Udo Reifner dazu: „#Armut ist nicht nur eine Funktion von #Einkommen, sondern immer mehr von ungleichen Ausgaben. Das verkennen IWF und Presse. Die Armen zahlen mehr für das Gleiche. Dass man die Schulden aus Wucherzinsen und -mieten (#StopWucher) nicht erfasst ist skandalös.“

Siehe auch Matthäus 25,29: „Denn wer da hat, dem wird gegeben werden, und er wird die Fülle haben; wer aber nicht hat, dem wird auch, was er hat, genommen werden.“

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vorläufiger Insolvenzverwalter Tjark Thies: „Hamburger Arbeitslosen-Telefonhilfe berät trotz Insolvenz weiter“

Pressemitteilung vom 15.07.2019: „Das Hamburger Beratungszentrum Arbeitslosen-Telefonhilfe e.V. (ATH) hat beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt und Sanierungsexperte Dr. Tjark Thies von der Hamburger Kanzlei Reimer Rechtsanwälte bestellt. Der Geschäftsbetrieb des Vereins läuft uneingeschränkt weiter. Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind langfristig gesichert. Zum Insolvenzantrag der Arbeitslosen-Telefonhilfe hatte ein Liquiditäts-Engpass aufgrund eines Rückzahlungsbescheides, einhergehend mit einer Änderung des Abrechnungssystems, geführt.

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Carola Benker: „Der anhaltende Rückgang der Verbraucherinsolvenzverfahren – erste Annäherungen an Erklärungsversuche“

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Der anhaltende Rückgang der Verbraucherinsolvenzverfahren – erste Annäherungen an Erklärungsversuche“ von Carola Benker, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart

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Kinderarmut: Paritätische Studie belegt wachsende soziale Ungleichheit in Deutschland

„Eine wachsende soziale Kluft zwischen armen und reichen Familien belegt eine neue Studie der Forschungsstelle des Paritätischen Gesamtverbands, für die aktuelle amtliche Daten ausgewertet wurden. Der Paritätische Wohlfahrtsverband geht darin der Frage nach, wie viel Geld Familien mit Kindern zur Verfügung haben und was sie für die physischen und für soziale Grundbedarfe der Teilhabe der Kinder ausgeben.

Im Zehn-Jahres-Vergleich ging die ohnehin breite Schere zwischen den Haushaltseinkommen der ärmsten und der reichsten Familien weiter auseinander, so der Befund.

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Praktischer Fall (5): Fälligkeit der Forderung eines Stromgrundversorgers

Der Schuldner zieht im November 2010 in eine Wohnung, meldet sich aber nicht beim Stromgrundversorger.

Erst im Mai 2013 stellt der Stromversorger einen Betrag von 1.302 Euro für den Zeitraum November 2010 – September 2011 in Rechnung. Der Schuldner zahlt nicht.

Im November 2016 wird dem Schuldner ein Mahnbescheid zugestellt, in dem die o.g. Forderung geltend gemacht wird.

Der Schuldner legt Widerspruch ein. Im anschließenden streitigen Verfahren beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.

Erfolgreich?

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

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LG Berlin: Insolvenzverwalter kann auch dann nicht auf SGB II-Leistungen des Insolvenzschuldners zugreifen, wenn diese auf das Konto der Ehefrau des Schuldners gehen

Gelder, die auf das Konto eines Dritten gehen, sind fast immer rechtlich problematisch (fehlender Pfändungsschutz / Anfechung). Siehe etwa unsere Meldungen vom 12.03.2015, 13.10.2015, 20.10.2015, 27.10.2015, 7.10.2017 und 11.08.2018.

Wichtig ist daher die Entscheidung des LG Berlin, 08.04.2019 – 84 T 321/18.

Der Fall: Der Schuldner bildet zusammen mit seiner Verlobten eine Bedarfsgemeinschaft, der Leistungen nach dem SGB II bewilligt sind. Das Jobcenter leistet sämtliche Zahlungen auf das Konto der Verlobten; der Schuldner selbst verfügt nicht über ein Konto. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 forderte der Insolvenzverwalter die Verlobte auf, das auf den Schuldner entfallende Arbeitslosengeld II dem Insolvenzkonto zuzuführen.

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Stellenausschreibung: Trainee für den Bereich Schuldner-und Insolvenzberatung (m/w/d) in Hamburg

Die afg worknet Schuldnerberatung gGmbH führt im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem Jahr 2003 Schuldner-und Insolvenzberatungen durch. Im Rahmen der Nachwuchsförderung sucht sie zum 01.10.2019 oder später einen Trainee für den Bereich Schuldner-und Insolvenzberatung (m/w/d) in Teilzeit (14 –21 Wochenstunden). Ab 01.05.2020 soll diese Selle einen Umfang von 35 Stunden erhalten. Bewerbungsfrist: 11.9.2019

Zur vollständigen Ausschreibung.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.12.2019
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Neue Regeln bei BAföG-Förderungen ab August 2019 / Erlass von BAföG-Schulden

„Angesichts steigender Wohnkosten und rückläufiger BAföG-Förderungen werden ab August 2019 die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge beim BAföG in drei Stufen angehoben. Die Vermögensfreibeträge für Studierende werden erhöht und die Konditionen während der Rückzahlungsphase „sozial gerechter“ (Gesetzesbegründung) ausgestaltet.

Erstmals wird im Gesetz ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld geregelt

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LG Stuttgart zur Berechnung des sozialrechtlichen Bedarfs im Rahmen einer Prüfung nach 850c Abs. 4 ZPO

LG Stuttgart, Beschl. vom 02.07.2018 – 9 T 167/17:

Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der unterhaltsberechtigten Person ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30 %, hinzuzurechnen. Bei der Berechnung der Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO sind auch die Unterkunftskosten zu berücksichtigen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen: