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LG Stuttgart zur Berechnung des sozialrechtlichen Bedarfs im Rahmen einer Prüfung nach 850c Abs. 4 ZPO

LG Stuttgart, Beschl. vom 02.07.2018 – 9 T 167/17:

Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der unterhaltsberechtigten Person ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30 %, hinzuzurechnen. Bei der Berechnung der Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO sind auch die Unterkunftskosten zu berücksichtigen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:

Am 15.06.2016 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht vom 06.03.2017, 6 IK 377/16, wurde festgelegt, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners für dessen Ehefrau um 207,40 € monatlich zu erhöhen ist. Der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 08.03.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 legte der Schuldnervertreter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.03.2017 ein. Diese begründete er damit, dass das Einkommen des Schuldners gesunken sei, weswegen eine korrekte Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau nicht vorliege. …

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg – Insolvenzgericht – vom 10.04.2017, …, ist zulässig. Soweit das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens entscheidet, sind auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe gegeben (BGH, Beschluss vom 13.12.2013, IX ZB 7/12). Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist in der Sache teilweise erfolgreich.

Vorliegend ist die Ehefrau des Schuldners gemäß § 850c Abs. 4 ZPO als unterhaltsberechtigte Person nur teilweise zu berücksichtigen, indem der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ohne die Ehefrau ermittelte unpfändbare Teil monatlich um 250,29 € zu erhöhen ist. Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO sind unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Hierbei sind die sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung heranzuziehen, insbesondere die Regelleistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung ist für alle Personen deren Beteiligung an der Miete/den Wohnkosten zu berücksichtigen; und zwar im Verhältnis des Einkommens des Schuldners zum Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen.

Ausgehend von den Lohnabrechnungen für den Zeitraum April 2016 bis April 2018 erzielte der Schuldner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.400,95 €. Die Ehefrau des Schuldners verfügt über eigenes Einkommen in Form einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von aktuell 496,12 €. Die Warmmiete des Ehepaars beträgt 995,00 € monatlich und ist zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau im Verhältnis der beiden Einkommen aufzuteilen. Hieraus folgt für die Ehefrau ein Mietanteil i.H.v. 26,15 %; dies entspricht einem Betrag i.H.v. 260,21 €.

Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II i.H.v. 374,00 € zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30 %, vorliegend 112,20 €, sowie der Mietanteil i.H.v. 260,21 € hinzuzurechnen. Hieraus ergibt sich ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Schuldners i.H.v. 746,41 €. Abzüglich des eigenen Nettoeinkommens der Ehefrau i.H.v. 496,12 € ergibt sich somit ein restlicher Unterhaltsbedarf i.H.v. 250,29 €. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin war somit der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg – Insolvenzgericht vom 10.04.2017 dahingehend abzuändern, dass für die Ehefrau des Schuldners der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ohne die Ehefrau ermittelte unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners um 250,29 € monatlich zu erhöhen war. …

Anmerkung RA Kai Henning in seinem Inso-Newsletter 4-19:

Die Frage der Berücksichtigung von Angehörigen als unterhaltsberechtigt bei Feststellung des pfändbaren Einkommens des Schuldners taucht in nahezu jedem Verfahren einer natürlichen Person auf. Bis zu welchem Einkommen des Angehörigen eine Bedürftigkeit und damit eine Unterhaltsberechtigung vorliegt, ist aber ebenso umstritten wie die vorzunehmenden Berechnungen. 

Fest steht lediglich die Vorgabe des BGH, dass jede Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO eine Einzelfallentscheidung ist, und dass es ermessensfehlerhaft ist, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (BGH Beschl. vom 5.4.05 -VII ZB 28/05-). Der BGH stellt dazu noch fest, dass auf den sozialrechtlichen Bedarf des Angehörigen ein Zuschlag von 30-50% vorzunehmen ist, um das relevante Vergleichseinkommen des Angehörigen zu ermitteln (BGH a.a.O. Rn. 9).

Der Berechnungsweg des Landgerichts Stuttgart ist vor dem Hintergrund dieser Vorgaben nicht ganz nachzuvollziehen. Denn der sozialrechtliche Bedarf folgt aus dem Regelbedarf gem. § 20 SGB II und dem Bedarf für die Unterkunft gem. § 22 SGB II. Es wären daher zunächst der Regelbedarf in Höhe von hier noch 374 € (aktuell: 382 €) und der Mietanteil in Höhe von 260,21 € zu addieren. Aus dem so ermittelten Betrag in Höhe von 634,21 € wäre dann ein Zuschlag in Höhe von 30-50% zu errechnen. Die Höhe des Zuschlags dürfte angesichts der zu treffenden Einzelfallentscheidung zumindest kurz zu begründen sein. Wird mit dem LG Stuttgart ein Zuschlag von 30% auf 634,21 € angenommen, ergäbe sich ein Vergleichseinkommen in Höhe von 824,47 €. Wird von diesem Betrag nun das eigene Einkommen der Ehefrau abgezogen, blieben 328,35 €. Die Ehefrau des Schuldners wäre damit wohl in vollem Umfang als unterhaltsberechtigt anzuerkennen, da der Betrag in Höhe von 328,35 € den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 0 und Stufe 1 der Pfändungstabelle nur leicht unterschreitet.“