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OVG Hamburg zur sog. „verdeckten Disziplinarmaßnahme“ gegenüber einem Insolvenzrichter

Ende letzten Jahres gab es eine bemerkenswerte Entscheidung des Präsidiums des Hamburger Amtsgerichts (siehe Bericht Wirtschaftswoche: „Hamburger Insolvenzrichter wird entmachtet“).

Nun gibt es dazu eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 25.06.2018, 3 Bs 73/18. Die ersten beiden Leitsätze lauten:

1. Entscheidungen des Präsidiums bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes verletzen die richterliche Unabhängigkeit, wenn sie sich als eine dem Disziplinarrecht vorbehaltene Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten darstellen (sog. verdeckte Disziplinarmaßnahme).

2. Die Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verhalten eines Richters Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist oder ein solches Verfahren jedenfalls in Aussicht steht, ist dem Präsidium nicht grundsätzlich verwehrt. Die Grenze zu einer „verdeckten Disziplinarmaßnahme“ wird aber überschritten, wenn sich das Präsidium in seiner Bewertung der Amtsführung eines Richters oder im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens nicht auf das für die Ressourcensteuerung notwendige Maß beschränkt.

Im Ergebnis wurde tenoriert:

Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller dem am 12. Dezember 2017 vom Präsidium des Amtsgerichts Hamburg beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 vorläufig insoweit nicht nachzukommen hat, als ihm darin ein zivilrechtliches Pensum von mehr als 30 % zugewiesen worden ist.