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OLG Karlsruhe zur Erlangung von Pfändungsschutz für eine Lebensversicherung

OLG Karlsruhe Urt. vom 27.4.18 9 U 62/16 – amtliche Leitsätze:

1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung „in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend“, hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.

2. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.

3. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.

Quelle und Anmerkung RA Henning: Inso-Newsletter RA Henning 10-18

„Das OLG Karlsruhe spricht dem Schuldner in dieser auch für Nichtjuristen gut lesbaren Entscheidung zu Recht Schadensersatz wegen der gescheiterten Umwandlung einer Lebensversicherung zu. Erster wichtiger Merkposten dieser Entscheidung sowohl für Insolvenzverwalter als auch für Schuldnerberater: Der sozialrechtliche Schutz von Vermögen bspw. in der Form von sogenanntem Schonvermögen entspricht nicht dem Schutz in der Zwangsvollstreckung. Diese verschiedenen Systeme sind auseinander zu halten. Ein Pkw mag dem Schuldner als Schonvermögen oder wegen besonderer persönlicher Belastungen von der Sozialbehörde zugestanden werden, im Insolvenzverfahren ist er aber nur geschützt, wenn die Voraussetzungen des § 811 Abs.  Nr. 5 oder 12 ZPO vorliegen. Und aus einem sozialrechtlichen Verwertungsausschlusses nach § 12 SGB II folgt, wie hier festgestellt, kein Schutz einer Kapitallebensversicherung nach § 851c ZPO.

Der Ablauf der Umwandelung einer bestehenden in eine geschützte Versicherung wird bestimmt von der auch vom OLG Karlsruhe bestätigten Feststellung des BGH, dass § 167 VVG kein Gestaltungsrecht schafft. Der Schutz einer Versicherung gem. § 851c ZPO tritt daher erst mit der tatsächlichen Umwandelung einer bereits bestehenden Versicherung und nicht schon mit dem Antrag auf Umwandelung ein (BGH Urt. vom 22.7.15 -IV ZR 223/15-). Von daher sollte der Schuldner erst den Insolvenzantrag stellen, wenn ihm die Bestätigung der Umwandelung vorliegt. Zur Sicherheit sollte er ab diesem Zeitpunkt aber noch zusätzlich drei Monate verstreichen lassen, da, und diesen Punkt spricht das OLG in seiner Entscheidung nicht an, die Umwandelung trotz der vom OLG verneinten Rechtsmissbräuchlichkeit u.U. anfechtbar gem. § 132 InsO sein kann (BGH Beschl. vom 13.10.11 -IX ZR 80/11-).“